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Rentas Mietgeräte

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Angaben gemäß § 5 TMG

Rolf Haucap
Benzstr.%2C 5
40789 Monheim

Vertreten durch:
Rolf Haucap

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Telefon: 2173-%2B4921738566477
Fax: 2173-%2B4921738566478
E-Mail: rolf.haucap@rentas.de

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: DE294527929

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Streitschlichtung

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ aufrufen können.
Im Übrigen sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

Widerrufsrecht

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Rentas Mietgeräte, Benzstraße 5, 40789 Monheim am Rhein, vertreten durch Rolf Haucap, Tel.: 02173 8566477, E-Mail: rolf.haucap@rentas.de), mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Versandkosten

Die Lieferkosten können je nach Menge, Distanz und Liefergeschwindigkeit variieren. Sie werden Ihnen im Bestellprozess eindeutig angezeigt. Etwaige Versandkosten sind auf auch auf der Produktdetailseite ersichtlich.

Steuerinformationen

Die angegebenen Preise sind inklusive Mehrwertsteuer.

Datenschutz & Sicherheit

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Rentas Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand: 08.2017
Anwendungsbereich
Dieses sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Rentas Mietgeräte GmbH (AG
Essen HRB 19845) und ihrer unter der Marke „Rentas“ handelnden Franchise-Nehmer, die diese
durch Verweis auf die „Rentas AGB“ oder „Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rentas“ in ihre
Verträge einbeziehen. Vermieter und Vertragspartner des Mieters ist ausschließlich das/der auf
dem jeweiligen Mietvertrag angegebene selbständige Unternehmen/Unternehmer.
§ 1 Allgemeine Pflichten
Bei Abschluss eines Mietvertrages hat sich der Mieter durch einen gültigen Personalausweis
oder ein anderes zur eindeutigen Identifikation geeignetes Dokument (inkl. Adressangaben)
auszuweisen. Der Vermieter ist berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages zu verweigern,
sofern ihm kein Einsatzort, der ihm mit angemessenem Aufwand einen Zugriff auf die
Maschine erlaubt, nachgewiesen werden kann. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den
aufgeführten Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit mietweise zu überlassen. Der Mieter ist
verpflichtet, die Miete zu zahlen und hierauf einen Kautionsbetrag zu hinterlegen, den Mietgegenstand
ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses
gesäubert, betriebsbereit und vollständig zurückzugeben (siehe § 8).
§ 2 Pflichten des Mieters
Die Mietgegenstände werden nur zum persönlichen Gebrauch des Mieters oder derjenigen
Personen, die im Mietvertrag angegeben sind, vermietet. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache
an Personen auszuhändigen, die mit der Mietsache in seinem Auftrag Arbeiten durchführen.
Der Mieter ist verpflichtet,
a) vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanleitung und Sicherheitsanweisung
sorgfältig durchzulesen, diese zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an
den Vermieter zu wenden;
b) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung zu schützen;
c) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes zu sorgen, insbesondere
Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. nur in vorgegebener
und einwandfreier Beschaffenheit zu verwenden;
d) den Mietgegenstand ausreichend gegen den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere
Diebstahl, und Witterungseinflüsse zu schützen;
e) dem Vermieter auf Nachfrage jederzeit den Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache mitzuteilen.
Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik bzw. außerhalb des Umkreises
von 100 km ausgehend vom Standort der Rentas-Mietstation nur nach schriftlicher
Erlaubnis des Vermieters gestattet;
f) dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch eingewiesene Personen bedient
wird, die hierzu befähigt sind. Sofern für den Betrieb des Mietgegenstandes besondere Lizenzen,
Erlaubnisse oder die Nutzung von Schutzbekleidung erforderlich sind, hat der Mieter
sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind und genutzt werden.
§ 3 Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache. Soweit nicht anders vereinbart (insbes. bei
verbindlichen Festmietzeiten), gilt der auf dem Mietvertrag als voraus-sichtliche Mietdauer
genannte Zeitraum als Mindestmietzeit. Sofern keine verbindliche Festmietzeit vereinbart ist,
verlängert sich die Mietzeit automatisch über die Mindestmietzeit hinaus und endet mit der
ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an den Vermieter, frühestens jedoch mit Ablauf
der vereinbarten Mindestmietzeit. Bei verbindlichen Festmietzeiten ist der Vermieter berechtigt
Schadensersatz (z.B. aufgrund der Nichterfüllung eines Anschlussmietvertrages) geltend zu
machen, sobald der Mieter mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug gerät.
§ 4 Übergabe des Mietgegenstandes
Zu Beginn der Mietzeit hat der Vermieter den Mietgegenstand einschließlich Zubehör in einwandfreiem,
betriebsfähigem und voll getanktem Zustand zu übergeben. Der Mieter bestätigt mit
seiner Unterschrift nach Abschluss des Mietvertrages, dass er vom Vermieter ausführlich über
Einsatzzweck, Sicherheitsmaßnahmen, Gefahren und erforderliche Wartungsmaßnahmen informiert
und dass ihm das Gerät in technisch einwandfreiem Zustand übergeben wurde.
Mit der Übergabe geht die Obhutspflicht bezüglich der Mietsache auf den
Mieter über, sie endet mit vertragsgemäßer Rückgabe (siehe § 8). Soweit beim
Verstauen, Befestigen, Verladen oder Entladen des Mietgegenstandes ein Rentas Mitarbeiter tätig
wird, unterliegt dieser den Weisungen und der Aufsicht des Mieters. Im Übrigen gilt die
Haftungsklausel § 12 dieser AGB.
§ 5 Mietpreis und Zahlung der Miete
Grundlage für die Berechnung der Miete (inkl. Wochenend- und Wochenmiete) ist ausschließlich
der im Mietvertrag genannte Mietpreis. Preisangaben in der ausliegenden Preisliste, im Mietgerätekatalog
oder im Aushang im Geschäftslokal sind jeweils nur unverbindliche Preisangaben. Die
angegebenen Preise sind, sofern nicht anders vermerkt, Tagesmietpreise pro angefangene 24
Stunden.
Der Vermieter hat Anspruch auf die Vorauszahlung eines unverzinslichen Kautionsbetrages, der
die Miete in Höhe des aufgrund der vereinbarten Mietzeit zu erwartenden Endpreises, der Verbrauchsmaterialien
und eine Sicherheitsleistung beinhaltet und bei Rückgabe der Mietsache mit
dem Mietzins verrechnet bzw. zurückerstattet wird. Sofern bei längerer Mietdauer der zu zahlende
Rechnungsbetrag den geleisteten Kautionsbetrag übersteigt, kann der Vermieter eine Zwischenrechnung
stellen. Zwischenzahlungen und Nachzahlungen werden mit Rechnungsstellung
fällig.
Für jede Mahnung ist der Vermieter berechtigt eine Gebühr zu verlangen. Wird der Mietgegenstand
vom Mieter nicht zum Ende der vereinbarten (Mindest-) Mietzeit (§ 2) an den Vermieter
zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter den jeweils gültigen Mietpreis pro Tag berechnen.
Nach Ablauf der vereinbarten (Mindest-) Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, das Gerät auf
Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig
darüber zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben
erhalten.
§ 6 Mängel des Mietgegenstandes
Bei Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter die Mietsache zu überprüfen und eventuell
festgestellte Mängel oder Beschädigungen auf dem Mietvertragsformular zu rügen. Erkennbare
Mängel oder Beschädigungen, die nicht bei Übergabe der Mietsache dokumentiert werden,
können im Nachhinein nicht gerügt werden. Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen
sind sofort nach Bekanntwerden dem Vermieter, verbunden mit der Aufforderung
zu deren Beseitigung (beim Vermieter vor Ort), anzuzeigen.
§ 7 Untervermietung und Verhalten gegenüber Dritten
Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten, Dritten Rechte am Mietgegenstand
oder aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme,
Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter
verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Dritte ist unverzüglich
vom Mieter nachweislich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen. Eigentumshinweise an
den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden.
§ 8 Rücklieferung des Mietgegenstands, Schadensersatz
Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, unbeschädigt und gereinigt mit allen im
Mietvertrag aufgeführten Teilen und Zubehör an den Vermieter zurückzuliefern.
Wird der Mietgegenstand nicht vertragsgemäß zurückgeliefert und insbesondere Verletzungen der
Pflichten nach § 6 dieser AGB festgestellt, hat der Vermieter ein Recht auf Schadensersatz entsprechend
den Vorschriften des BGB. Dies gilt auch wenn der Mieter den Mietgegenstand Dritten,
z.B. einem Frachtführer, überlässt.
Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer
eventuellen Wertminderung oder im Fall eines Totalschadens am Mietgegenstand auf dessen
Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen –
für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehenden
Kosten und Mietausfall.
Im Zweifelsfall kann eine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen gefordert
werden. Die Kosten der Begutachtung teilen sich Vermieter und Mieter je zur Hälfte.
§ 9 Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände
Die Obhutspflicht des Mieters für die Mietsache beginnt mit deren Übergabe und endet mit ihrer
vollständigen Rückgabe an den Vermieter. Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder
Beschädigungen der Mietsache hat der Mieter Ersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten bzw.
der Reparaturkosten zu leisten. Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat der Mieter unverzüglich
dem Vermieter und bei Vorliegen oder Vermutung einer Straftat der zuständigen Polizeibehörde
anzuzeigen.
§ 10 Kündigung
Der Mietvertrag ist mit einer Frist von einem Werktag von jeder Partei ordentlich kündbar, sofern
keine (Mindest-) Mietzeit vereinbart wurde oder diese abgelaufen ist. Die Kündigungsfrist beträgt
3 Tage, sofern die Mietdauer nach Wochen bzw. 7 Tage, sofern die Mietdauer nach Monaten
berechnet wird. Verletzt der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag in erheblichem
Maße, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Kautionsbetrag die aufgelaufene
Mietforderung des Vermieters nicht mehr abdeckt.
§ 11 Haftungsbegrenzung des Mieters
Gegen einen Aufschlag in Höhe von 10 % des Mietpreises kann der Mieter bei Anmietung eines
Gerätes seine Haftung für Schäden aus Brand, Blitzschlag, Überspannung, Hochwasser, Gehäuseschaden
und Kabelbruch auf eine Selbstbeteiligung von 10 % der Schadenssumme, höchstens
jedoch 1.000,- EUR, begrenzen.
Typische Abnutzungen an Verschleißteilen, wie z. B. Diamantkronen, Diamantscheiben, Schleifwalzen
etc. sowie Schäden wegen unsachgemäßer Handhabung, Diebstahl und Transportschäden
jeglicher Art werden von der Haftungsbegrenzung nicht erfasst.
Für Großgeräte (Bagger, Hubarbeitsbühnen usw.) muss eine Versicherung abgeschlossen
werden. Diese beträgt 10 % pro Tag von der Tagesmiete. Die Selbstbeteiligung im Schadensfall
beträgt 2.000,- EUR. In Diebstahlsfällen ist die Selbstbeteiligung des Mieters auf 25% des Wiederbeschaffungswertes
begrenzt.
§ 12 Haftungsbegrenzung des Vermieters
Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, können
vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
- 1. grobem Verschulden des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter / Erfüllungsgehilfen;
2. der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig
vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks
hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
3. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einem
Verschulden des Vermieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen
oder
4. falls der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen haftet.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache
entstehen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters und der Rentas
Mietgeräte GmbH.
§ 13 Reservierungen
Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines schriftlichen
Mietvertrages. Reservierungen sind lediglich bis zum vereinbarten Zeitpunkt für den Vermieter
bindend. Danach kann der Vermieter über das reservierte Mietobjekt wieder frei verfügen.
§ 14 Datenschutz
Der Vermieter richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten für die Zwecke der
Vertragsabwicklung elektronisch gespeichert, verarbeitet und an die Rentas Mietgeräte GmbH
übertragen werden. Der Vermieter sichert dem Mieter zu, dass darüber hinaus keine personenbezogenen
Daten an Dritte weitergeleitet werden. Der Mieter hat das Recht unter Vorlage eines
gültigen Ausweisdokumentes seine gespeicherten, personenbezogenen Daten einzusehen und ggf.
diese, sofern kein aktiver Mietvertrag besteht, löschen zu lassen.
Ohne vollständige Erfassung der vertragsbezogenen, persönlichen Daten des Mieters kann kein
gültiger Mietvertrag geschlossen werden.
Der Vermieter behält sich vor, zur Kreditprüfung eine Auskunftei, die zum Zweck der Entscheidung
über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses Wahrscheinlichkeitswerte,
in deren Berechnung unter anderem Anschriftdaten einfließen lässt, erhebt oder
verwendet, zu beauftragen.
§ 15 Sonstige Bestimmungen
Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform,
dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen
rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Mietvertrag ergeben, so berührt
das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als
durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck
gekommenen Zweck am besten entspricht.
§ 16 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Waren vom Vermieter gelieferte Waren, einschließlich der bei Reparaturen eingesetzten
Ersatzteile, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Vermieters.
§ 17 Gerichtsstand
Zuständig bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, soweit der Kunde
bzw. Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, ist das am Ort der Anmietung zuständige
Gericht.